Kryptowährungen & Blockchain
Aus dem Leitfaden für die hausindividuelle Implementierung von meinKrypto:
Das Personal der Genossenschaftsbank, das in die Kryptowerte-Dienstleistungen eingebunden ist, muss gem. Art. 68 Abs. 5 MiCAR über die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (Sachkunde; Leitfaden für die hausindividuelle Implementierung von meinKrypto).
Die Genossenschaftsbanken sind angehalten in Verbindung mit der Einführung von meinKrypto den Mitarbeitenden die erforderlichen Qualifikationen mit Blick auf das neue Produkt zu vermitteln. Das Angebot „meinKrypto“ richtet sich ausschließlich an Selbstentscheider und wird nicht aktiv in der Beratung durch die Genossenschaftsbank vertrieben. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 68 Absatz 5 MiCAR: „Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschäftigen Personal, das über die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt.“ (Qualifikation; Leitfaden für die hausindividuelle Implementierung von meinKrypto)



